Satzung des Musikverein Trachtenkapelle Harmonie e.V. Malschenberg
§1 Name, Sitz, Zweck und Mitgliedschaft des Vereins
- Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Musikverein Trachtenkapelle Harmonie e.V. Malschenberg“, hat seinen Sitz in 69231 Rauenberg-Malschenberg und ist eine Vereinigung von Interessenten der Laienmusik.
- Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Instrumentalmusik auf volkstümlicher Grundlage sowie die Ausbildung musikalisch interessierter Mitglieder.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Blasmusik.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband Baden-Württemberg. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Alle Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aufnahmegesuche sind mündlich oder schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss, Wiederaufnahmen)
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- Austritt
Der Austritt muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich beim Verein eingereicht worden sein. Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
- Der Ausschluss erfolgt:
- Wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen, trotz erfolgter Mahnung, im Rückstand bleibt.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern.
§4 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft erlangt man bei mindestens 40 Jahren aktiver oder passiver Vereinsmitgliedschaft oder durch besondere Leistungen gegenüber dem Verein.
§5 Ehrungen
- Aktive Mitglieder werden geehrt bei 10, 20, 25 und 30 Jahren Mitgliedschaft
- Passive Mitglieder werden geehrt bei 20 und 30 Jahren Mitgliedschaft
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und richtet sich nach den Bedürfnissen der Vereins.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht:
- erster Vorsitzender
- zweiter Vorsitzender
- Kassierer
Das Amt des Kassierers kann durch Empfehlung des Vorstandes auf eine zweite Person erweitert werden. Die Bezeichnung lautet dann: 1. Kassierer und 2. Kassierer. Der 1. Kassierer und der 2. Kassierer sind mit je einer Stimme stimmberechtigt. Jeder Kassierer ist in der gleichen Weise vertretungsberechtigt. Die Wahl des 2. Kassierers erfolgt durch die Mitgliederversammlung und er unterliegt den gleichen Richtlinien wie der 1. Kassierer. Der Kassierer verwaltet die einzelnen Gelder, bezahlt die Bundesbeiträge und die beschlossenen Ausgaben. Es ist ein Kassenbuch zu führen. Alle Geschäftsvorfälle sind einzutragen und zu belegen.
- Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Schriftführer führt bei den Sitzungen und Versammlungen Protokoll. Dieses ist von Ihm und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind unter Kontakte aufgeführt.
§9 Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um drei Monate. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand oder eine einzuberufende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. In diesem Fall können auch zwei Ämter zusammengelegt werden.
§10 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung durch ein Vorstandsmitglied
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellen des Jahresberichtes
- Bestellung und Entlassung des Dirigenten, einschließlich der Festsetzung der, für diese Tätigkeit zu leistenden, Vergütung
§11 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus mindestens 8 Mitgliedern, in einem ausgewogenen Verhältnis von Aktiven und Passiven. Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um drei Monate. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Alle Beiratsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Dirigent hat eine beratende Stimme und wird, je nach Bedarf, vom Vorstand zu den Sitzungen eingeladen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
- Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er macht dem Vorstand Vorschläge für die Vereinsführung. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, kann der Vorstand oder eine einzuberufende Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.
- Der Beirat wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen und kann an der Vorstandsitzungen teilnehmen.
§12 Pressesprecher
Von der Mitgliederversammlung ist ebenfalls ein Pressesprecher zu wählen, der für die Presseberichte und für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich ist. Der Pressesprecher kann an den Vorstandsitzungen teilnehmen. Sollte während der Wahl kein Pressesprecher gefunden werden, wird ein Mitglied des Beirates vom Vorstand mit diese Aufgabe betraut. Der Pressesprecher wir auf zwei Jahre gewählt.
§13 Revision
Zwei Kassenprüfer, ein aktives und ein passives Mitglied, die im Vorstand weder Sitz noch Stimme haben, sind durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben das Recht jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen und die Pflicht mindestens einmal jährlich eine solche Prüfung durchzuführen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§14 Einnahmen und Ausgaben des Vereins
- Die Einnahmen bestehen aus:
- den Vereinsbeiträgen
- Überschüssen aus Veranstaltungen
- freiwillige Zuwendungen
- Die Ausgaben bestehen aus:
- Verwaltungsausgaben
- Bundesbeiträgen
- Ausgaben im Sinne von §1
- sonstige Ausgaben
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§15 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Mitgliederversammlung und endet mit dem Tag der nächsten Mitgliederversammlung.
§16 Versammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eines Jahres statt. Sie nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Jahresbericht entgegen, wählt bei abgelaufener Amtsdauer den Gesamtvorstand und beschließt über evtl. Abänderungen der Satzung. Die übrigen Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied, auch Ehrenmitglied, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Bei den ordnungsgemäß stattfindenden Wahlen können auch Mitglieder gewählt werden, die nicht bei den Wahlen anwesend sind, soweit die Abwesenheit begründet ist und wenn sie vor der Wahl ihre Wahlbereitschaft beim Vorstand schriftlich niedergelegt haben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:
- durch den Vorstand, wenn es die Interessen des Vereins erfordern
- wenn mindestens 50% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand, unter Angabe der Gründe, beantragen.
- Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe in der Tagespresse oder durch Rundschreiben. Anträge sind mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
§17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung, für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion, einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt haben. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Die zugelassenen Gäste besitzen keine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel, erforderlich.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuzeichnen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut angegeben werden. Alle ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
$18 Austritt des Vereins aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg
Der Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg kann nur von den aktiven Mitgliedern (Musiker) beschlossen werden. Dabei müssen mindestens drei Viertel der aktiven Mitglieder (Musiker) anwesend sein und hiervon drei Viertel der abgegebenen Stimmen für den Austritt stimmen.
§19 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst:
- wenn demselben weniger als 5 Mitglieder angehören.
- wenn dies eine Mitgliederversammlung mit vier Fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rauenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat, dies mit der Maßgabe das Vereinsvermögen einem innerhalb von 10 Jahren im Stadtteil Malschenberg gegründeten steuerbegünstigten Musikverein zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur zu übertragen.
§20 Ermächtigung
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister, erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. März 2013 neu gefasst. Sie tritt in Kraft sobald sie durch das Vereinsregister angenommen wurde. Die früheren Satzungsbestimmungen gelten damit als aufgehoben.